BAG - Beschluss vom 27.06.1989
4 AZN 272/89
Normen:
ArbGG §§ 72, 72a ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - 12 (6) Sa 86/84 - 15.02.89,
ArbG Karlsruhe, vom 23.12.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 137/83

Revision: Nichtzulassungs-Beschwerde - Divergenz

BAG, Beschluss vom 27.06.1989 - Aktenzeichen 4 AZN 272/89

DRsp Nr. 2001/14740

Revision: Nichtzulassungs-Beschwerde - Divergenz

Divergenz setzt nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG voraus, dass die angefochtene Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der seinerseits von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in der Gesetzesnorm genannten Gerichte abweicht, woraus zugleich folgt, dass eine lediglich fehlerhafte oder angeblich den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechende Rechtsanwendung eine Divergenz nicht zu begründen vermag

Normenkette:

ArbGG §§ 72, 72a ;

Gründe:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die Anlage 1 a in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (VkA) Anwendung. Der Kläger erhielt Vergütung nach VergGr. IV a BAT/VkA.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn seit dem 1. August 1982 Vergütung nach VergGr. II BAT VkA, hilfsweise Vergütung nach VergGr. III BAT/VkA zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dass der Kläger tarifgerecht vergütet worden sei.