Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger war bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn seit dem 1. August 1982 Vergütung nach VergGr. II
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dass der Kläger tarifgerecht vergütet worden sei.
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