BAG - Beschluss vom 14.08.1989
2 AZN 309/89
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2 ; LPVG Rheinland-Pfalz § 72 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 9 ;
Fundstellen:
PersR 1990, 115
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 05.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 754/88

Revision: Nichtzulassungs-Beschwerde - Divergenz; Information des Personalrats: Mitteilung der Kündigungsgründe

BAG, Beschluss vom 14.08.1989 - Aktenzeichen 2 AZN 309/89

DRsp Nr. 2001/5225

Revision: Nichtzulassungs-Beschwerde - Divergenz; Information des Personalrats: Mitteilung der Kündigungsgründe

1. a) Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungs-Beschwerde muss dargelegt werden, welche divergierenden, abstrakten Rechtssätze das anzufechtende wie das angezogene Urteil aufgestellt haben und dass das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht. b) Dagegen reicht die fehlerhafte oder unterlassene Anwendung eines in der angezogenen Entscheidung enthaltenen Rechtssatzes zur Begründung einer Divergenz nicht aus. 2. Eine pauschale Mitteilung der Kündigungsgründe genügt jedenfalls dann nicht, wenn der Kündigungsabsicht des konkrete Tatsachen zugrunde liegen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2 ; LPVG Rheinland-Pfalz § 72 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 9 ;

Gründe:

Die auf Divergenz gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist.