BAG - Beschluss vom 14.06.1989
4 AZN 208/89
Normen:
ArbGG §§ 72, 72a ; BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 26.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 110/88
ArbG Berlin, vom 26.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 47/88

Revision: Nichtzulassungs-Beschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Darlegungserfordernis; Eingruppierung: Arzt in Universitätsklinik

BAG, Beschluss vom 14.06.1989 - Aktenzeichen 4 AZN 208/89

DRsp Nr. 2001/14752

Revision: Nichtzulassungs-Beschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Darlegungserfordernis; Eingruppierung: Arzt in Universitätsklinik

1. Rügt der Beschwerdeführer die unterlassene Zulassung der Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Auslegung eines Tarifvertrages im Sinne von § 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, bedarf es der Darlegung, welche fallübergreifende, abstrakte Interpretation tariflicher Rechtsbegriffe das Landesarbeitsgericht vorgenommen hat, und dass diese fehlerhaft oder bei der Subsumtion wieder aufgegeben worden ist. 2. Ferner muss der Beschwerdeführer darlegen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt. 3. Zur Eingruppierung als ständiger Vertreter des leitenden Arztes in einer Universitätsklinik nach BAT Anlage 1a VergGr I.

Normenkette:

ArbGG §§ 72, 72a ; BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;

Gründe:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.