BAG - Beschluss vom 28.06.1989
4 AZN 243/89
Normen:
ArbGG §§ 72, 72a Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1130/88
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 389/87

Revision: Nichtzulassungs-Beschwerde - grundsätzliche Bedeutung

BAG, Beschluss vom 28.06.1989 - Aktenzeichen 4 AZN 243/89

DRsp Nr. 2001/14729

Revision: Nichtzulassungs-Beschwerde - grundsätzliche Bedeutung

Die strittige Auslegung eines Tarifvertrages ermöglicht aber nur dann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, wenn sich der Geltungsbereich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt (§ 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG), was in der Beschwerde darzulegen ist.

Normenkette:

ArbGG §§ 72, 72a Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin war bei der Beklagten, die eine Fachbuchhandlung betreibt, als Buchhändlerin beschäftigt. Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen fiel. Die Klägerin hat tarifliche Ansprüche in Höhe von 3.173,57 DM brutto nebst Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dass der Buchhandel vom Geltungsbereich der Tarifverträge für den Einzelhandel nicht erfaßt werde.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.