Die Klägerin war bei der Beklagten, die eine Fachbuchhandlung betreibt, als Buchhändlerin beschäftigt. Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen fiel. Die Klägerin hat tarifliche Ansprüche in Höhe von 3.173,57 DM brutto nebst Zinsen geltend gemacht.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dass der Buchhandel vom Geltungsbereich der Tarifverträge für den Einzelhandel nicht erfaßt werde.
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.
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