BAG - Beschluss vom 23.05.1989
4 AZN 217/89
Normen:
ArbGG §§ 72, 72a Abs. 1 Nr. 2 ; BAT § 22, Anlage 1a;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 23.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 46/84
ArbG Bremen, vom 07.07.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6290/82

Revision: Nichtzulassungsbeschwerde - Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Eingruppierung: Testleiter beim Kreiswehrersatzamt

BAG, Beschluss vom 23.05.1989 - Aktenzeichen 4 AZN 217/89

DRsp Nr. 2001/14790

Revision: Nichtzulassungsbeschwerde - Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Eingruppierung: Testleiter beim Kreiswehrersatzamt

1. Für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG muss aber im einzelnen der Rechtsbegriff bezeichnet werden, dessen falsche Anwendung durch das Landesarbeitsgericht gerügt wird, und ist substantiiert darzulegen, inwieweit das Landesarbeitsgericht diesen Rechtsbegriff verkannt oder bei der Subsumtion wieder aufgegeben hat. 2. Zur Eingruppierung von Testleitern beim Kreiswehrersatzamt nach BAT Anlage 1a Vergütungsgruppe Vb.

Normenkette:

ArbGG §§ 72, 72a Abs. 1 Nr. 2 ; BAT § 22, Anlage 1a;

Gründe:

Der Kläger ist seit 1967 als Angestellter im Kreiswehrersatzamt der Beklagten zunächst als Hilfssachbearbeiter im psychologischen Dienst und seit 1. November 1980 als Testleiter beschäftigt. Er erhält Vergütung nach VergGr. VI b BAT. Wie in zwei Vorprozessen verlangt der Kläger im vorliegenden Prozess höhere Vergütung. Er ist der Meinung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. November 1980 Vergütung nach VergGr. V b hilfsweise nach VergGr. V c BAT zu zahlen. Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.