Der Kläger, der eine Berufsausbildung als Krankenpfleger hat, ist in einem Seniorenheim des beklagten Landes beschäftigt. Ihm sind 20 Beschäftigte im Pflegebereich unterstellt. Das Heim wird in verwaltungsmäßiger und personeller Hinsicht von einem Heimleiter geführt, dem der Kläger untersteht. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
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