BAG - Beschluss vom 10.05.1989
4 AZN 187/89
Normen:
ArbGG §§ 72, 72a Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 13.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 102/88
ArbG Berlin, vom 03.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 47/88

Revision: Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung

BAG, Beschluss vom 10.05.1989 - Aktenzeichen 4 AZN 187/89

DRsp Nr. 2001/14791

Revision: Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung

1. Wer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet und die Auslegung eines Tarifvertrages im Sinne von § 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG rügt, hat darzulegen, welche fallübergreifende, abstrakte Interpretation tariflicher Rechtsbegriffe das Landesarbeitsgericht vorgenommen hat, und dass diese fehlerhaft oder bei der Subsumtion wieder aufgegeben worden ist. 2. Ferner muss der Beschwerdeführer darlegen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt

Normenkette:

ArbGG §§ 72, 72a Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger, der eine Berufsausbildung als Krankenpfleger hat, ist in einem Seniorenheim des beklagten Landes beschäftigt. Ihm sind 20 Beschäftigte im Pflegebereich unterstellt. Das Heim wird in verwaltungsmäßiger und personeller Hinsicht von einem Heimleiter geführt, dem der Kläger untersteht. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. Kr VI, (Abschnitt B der Anlage 1 b zum BAT).