BSG - Urteil vom 21.06.1989
1 RA 1/87
Normen:
FRG § 15 Abs. 2 S. 3; SGG § 162, § 163 ;

Revisionsgerichtliche Nachprüfbarkeit ausländischen Rechts, Ruhegehalts- und Unterstützungskasse der Evangelischen Kirche Augsburger Bekenntnisses kein vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffenes System

BSG, Urteil vom 21.06.1989 - Aktenzeichen 1 RA 1/87

DRsp Nr. 1999/6723

Revisionsgerichtliche Nachprüfbarkeit ausländischen Rechts, Ruhegehalts- und Unterstützungskasse der Evangelischen Kirche Augsburger Bekenntnisses kein vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffenes System

1. Eine Anwendung und Auslegung ausländischen Rechts kommt im Revisionsverfahren nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn das Berufungsgericht an sich irrevisible (ausländische) Vorschriften überhaupt nicht erörtert hat, etwa weil es eine ihm unbekannte irrevisible Rechtsnorm übersehen und infolge dessen in seiner Entscheidung nicht gewürdigt hat. Nur unter dieser Voraussetzung kann eine übersehene (ausländische) Rechtsnorm in der Revisionsinstanz angewendet werden, weil es sich dann nicht um eine unzulässige Nachprüfung einer Auslegung des irrevisiblen Rechts durch das Berufungsgericht, sondern um die Anwendung des geltenden Rechts auf einen vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt handelt.2. Nicht zu den vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffenen Systemen zählt die mit Wirkung ab 1.1.1959 in Rumänien errichtete Ruhegehalts- und Unterstützungskasse der Evangelischen Kirche Augsburger Bekenntnisses. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FRG § 15 Abs. 2 S. 3; SGG § 162, § 163 ;