LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.02.2019
3 Sa 338/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1495/17

Richterliche ÜberzeugungArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 338/18

DRsp Nr. 2019/12390

Richterliche Überzeugung Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Die richterliche Überzeugung setzt keine persönliche Gewissheit voraus. Denn die Gewissheit ist absoluter Natur und lässt keinen Raum für Zweifel.2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eröffnet nur den Zugang und gibt keine Rechtsgrundlage für einen Leistungsanspruch.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 24.5.2018, Az.: 2 Ca 1495/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über Zahlungsansprüche des Klägers aus einem vormals zwischen den Parteien bestehenden zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis.

Der 1952 geborene Kläger war vom 09.01.1978 bis zum 30.11.2017 bei der Beklagten als Schlosser in der Instandhaltung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.11.2017 mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand.

Der zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossene Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelung:

"5. Tarifliche Bestimmungen

Für die hier nicht geregelten Fragen gelten die tariflichen Bestimmungen für gewerbliche Arbeitnehmer der Metallindustrie in Rheinland-Rheinhessen, die Betriebsvereinbarung, die Arbeitsordnung und die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen."