BSG - Beschluss vom 27.09.2017
B 6 KA 35/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 53/13
SG Hannover, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KA 45/08

RichtgrößenregressDivergenzrügeEinander widersprechende abstrakte RechtssätzeFormgerechte Darlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 35/17 B

DRsp Nr. 2017/15342

Richtgrößenregress Divergenzrüge Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze Formgerechte Darlegung einer Divergenz

1. Für die Zulassung einer Revision wegen Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass entscheidungserhebliche abstrakte Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. 2. Das muss in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden; es reicht nicht aus, aus dem Berufungsurteil bestimmte Folgerungen zu ziehen, die mit Aussagen des BSG unvereinbar sein sollen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. November 2016 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19 404 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Umstritten ist ein Richtgrößenregress aus dem Jahr 2001.