BAG - Beschluss vom 25.04.1989
1 ABR 82/87
Normen:
MTV für den hessischen Einzelhandel vom 17.5.85 § 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 30/87
ArbG Offenbach, vom 07.07.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 5/2 BV 54/86

rollierendes Freizeitsystem: Jahres-Ist-Arbeitszeit - Aufeinandertreffen von Wochenfeiertag und Rolliertag

BAG, Beschluss vom 25.04.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 82/87

DRsp Nr. 2001/14821

rollierendes Freizeitsystem: Jahres-Ist-Arbeitszeit - Aufeinandertreffen von Wochenfeiertag und Rolliertag

1. Bei der Berechnung der Jahres-Ist-Arbeitszeit sind die Urlaubstage von Montag bis Freitag mit 8,5 Stunden, für den kurzen Samstag mit 5,5 Stunden und für den langen Samstag mit 9 Stunden einzustellen. 2. Wenn ein Rolliertag auf einen Wochenfeiertag trifft, fällt die Arbeitszeit an diesem Tage nicht wegen des Feiertages, sondern aufgrund des von vornherein feststehenden Rolliertages aus.

Normenkette:

MTV für den hessischen Einzelhandel vom 17.5.85 § 2 ;

Gründe:

A.

Betriebsrat und Arbeitgeber streiten darüber, wie die sogenannte Jahres-Ist-Arbeitszeit als eine der Berechnungsgrößen zur Bestimmung der Überhangstunden, die im Rahmen des vorwärts rollierenden Freizeitsystems als Freizeit zu verteilen sind, für 1986 errechnet werden muss.

Der Arbeitgeber unterhält u.a. in Hessen eine Reihe von Einzelhandelsbetrieben. Der Antragsteller ist der Betriebsrat der in D eingerichteten Filiale.

Bis 31. Dezember 1985 betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach dem MTV 40 Stunden, nach § 2 Ziffer 1 ab 1. Januar 1986 38,5 Stunden. Nach § 2 Ziffer 2 MTV kann eine von Ziffer 1 abweichende Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden, sofern