KG - Urteil vom 10.04.2019
26 U 49/18
Normen:
BGB § 242; BGB § 495 Abs. 1; BGB § 218;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 307/16

Rückabwicklung eines DarlehensVerwirkung eines WiderrufsrechtsWechselwirkung von Zeitmoment und UmstandsmomentKeine Verjährung des Widerrufsrechts

KG, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 26 U 49/18

DRsp Nr. 2019/9956

Rückabwicklung eines Darlehens Verwirkung eines Widerrufsrechts Wechselwirkung von Zeitmoment und Umstandsmoment Keine Verjährung des Widerrufsrechts

1. Das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers aus § 495 Abs. 1 BGB unterliegt der Verwirkung. 2. Das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht verjährt anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht; § 218 BGB findet auf das Widerrufsrecht keine Anwendung.3. Weder aus den gesetzlichen Verjährungsfristen noch gar aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen kann auf ein "Mindestzeitmoment" für eine Verwirkung geschlossen werden.4. Bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren.

1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.03.2018, 4 O 307/16, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 02.05.2018, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 11.10.2017, 4 O 307/16, wird aufrechterhalten.