OLG Brandenburg - Urteil vom 11.09.2019
11 U 198/18
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 194/17

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags nach WiderspruchVerwirkung eines WiderspruchsrechtsVertragserfüllung durch einen VersicherungsnehmerWiederholte Vertragsänderungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 11 U 198/18

DRsp Nr. 2020/850

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags nach Widerspruch Verwirkung eines Widerspruchsrechts Vertragserfüllung durch einen Versicherungsnehmer Wiederholte Vertragsänderungen

1. Eine Verwirkung ist auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung möglich; allerdings müssen für die Annahme der Verwirkung eines Widerrufs- oder Widerspruchsrechts besonders gravierende Umstände vorliegen.2. Allein die Vertragserfüllung durch einen Versicherungsnehmer, also die regelmäßige Leistung der Prämien, führt nicht zu einer Verwirkung.3. Wiederholte Vertragsänderungen und eine Übertragung des Vertrages auf einen Versicherungsmakler sprechen demgegenüber für eine Verwirkung.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Oktober 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 194/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;

Gründe:

I.

Der Kläger macht Ansprüche auf Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach Widerspruch geltend.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ).