OLG Brandenburg - Urteil vom 12.08.2019
11 U 95/18
Normen:
BGB § 812; BGB § 242;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 1443
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 103/17

Rückabwicklung eines LebensversicherungsvertragsVerwirkung des WiderrufsrechtsBesonders gravierende UmständeFehlende oder fehlerhafte Belehrung über ein Widerrufsrecht

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 11 U 95/18

DRsp Nr. 2019/12518

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags Verwirkung des Widerrufsrechts Besonders gravierende Umstände Fehlende oder fehlerhafte Belehrung über ein Widerrufsrecht

1. Für die Annahme der Verwirkung eines Widerrufs- oder Widerspruchsrechts müssen besonders gravierende Umstände vorliegen.2. Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende (oder fehlerhafte) Belehrung über das Rücktrittsrecht einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, gibt es nicht. 3. Die Grundsätze von Treu und Glauben sind im Einzelfall durch den Tatrichter anzuwenden.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. April 2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 103/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812; BGB § 242;

Gründe:

I.