LG Aurich, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 650/13
OLG Oldenburg, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 154/14
Rückabwicklung von Beteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfonds im Wege des Schadensersatzes; Sachlich richtige und vollständige Aufklärung über die Nachteile und Risiken der Beteiligung durch die Gründungskommanditistin
BGH, Urteil vom 24.07.2018 - Aktenzeichen II ZR 305/16
DRsp Nr. 2018/13266
Rückabwicklung von Beteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfonds im Wege des Schadensersatzes; Sachlich richtige und vollständige Aufklärung über die Nachteile und Risiken der Beteiligung durch die Gründungskommanditistin
Einen Altgesellschafter trifft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Dabei kann es als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs rechtzeitig vor dem Vertragsschluss ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, der nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln.
Tenor
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