BGH - Urteil vom 24.07.2018
II ZR 305/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 282; BGB § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 2822
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 650/13
OLG Oldenburg, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 154/14

Rückabwicklung von Beteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfonds im Wege des Schadensersatzes; Sachlich richtige und vollständige Aufklärung über die Nachteile und Risiken der Beteiligung durch die Gründungskommanditistin

BGH, Urteil vom 24.07.2018 - Aktenzeichen II ZR 305/16

DRsp Nr. 2018/13266

Rückabwicklung von Beteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfonds im Wege des Schadensersatzes; Sachlich richtige und vollständige Aufklärung über die Nachteile und Risiken der Beteiligung durch die Gründungskommanditistin

Einen Altgesellschafter trifft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Dabei kann es als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs rechtzeitig vor dem Vertragsschluss ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, der nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln.

Tenor