BFH - Urteil vom 08.11.2018
III R 31/17
Normen:
AO § 227; SGB II § 11; EStG § 68 Abs. 1; FGO § 102; GG Art. 20 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 557
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 69/17

Rückforderung des Kindergeldes wegen verspäteter Mitteilung von Elternzeit des KindesBilligkeitserlass bei Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind

BFH, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen III R 31/17

DRsp Nr. 2019/5667

Rückforderung des Kindergeldes wegen verspäteter Mitteilung von Elternzeit des Kindes Billigkeitserlass bei Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind

NV: Auch wenn das Kindergeld vom Kindergeldberechtigten an das Kind weitergeleitet und daher auf Sozialleistungen des Kindes angerechnet wird, zwingt dies nicht zum Erlass der Rückforderung beim Kindergeldberechtigten, der seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 7. November 2017 3 K 69/17 (Kg) aufgehoben, soweit es die Beklagte verpflichtet, die Rückforderung von Kindergeld in Höhe von 780 € aus dem Bescheid vom 30. März 2016 zu erlassen.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 227; SGB II § 11; EStG § 68 Abs. 1; FGO § 102; GG Art. 20 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) für den Zeitraum April 2014 bis August 2014 in Höhe von 780 € und von Säumniszuschlägen in Höhe von 11 € hierzu.