BSG - Beschluss vom 20.06.2017
B 5 R 382/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 673/13
SG Regensburg, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4358/11

Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des VersichertenAnspruchs auf rechtliches GehörKeine Divergenzfähigkeit von Entscheidungen des BFH

BSG, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen B 5 R 382/16 B

DRsp Nr. 2017/10109

Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten Anspruchs auf rechtliches Gehör Keine Divergenzfähigkeit von Entscheidungen des BFH

1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt u.a. vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. 2. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf. dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. 3. Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. 4. Urteile des Bundesfinanzhofes sind nicht divergenzfähig.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3;

Gründe: