OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.01.2019
13 U 916/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 3426/16

Rückforderung vergeblich aufgewendeter Prozesskosten durch einen Rechtsschutzversicherer

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen 13 U 916/17

DRsp Nr. 2019/4683

Rückforderung vergeblich aufgewendeter Prozesskosten durch einen Rechtsschutzversicherer

1. Ein Rechtsschutzversicherer kann aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers gegen den Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers in einem Vorprozess vergeblich aufgewendete Prozesskosten als Schadensersatz geltend machen. 2. Das Recht, auch objektiv aussichtslose Prozesse zu führen, unterliegt im Falle der Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Prozesskosten der Einschränkung, dass nur dasjenige aufgewendet werden darf, das für die Prozessführung erforderlich ist. Hierzu gehören nicht Aufwendungen für eine objektiv aussichtslose Prozessführung bzw. Rechtsmitteleinlegung. 3. Insofern hat der Prozessbevollmächtigte seine Pflicht verletzt, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass die Prozessführung objektiv aussichtslos ist und dass er daher ggfls. trotz Bestehens einer Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten selbst zahlen müssen wird.

Tenor