OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.07.2019
7 U 39/18
Normen:
SGB VII § 110 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2019, 542
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 458/16

Rückgriff auf einen Sozialversicherungsträger wegen eines Arbeitsunfalls

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 7 U 39/18

DRsp Nr. 2019/11831

Rückgriff auf einen Sozialversicherungsträger wegen eines Arbeitsunfalls

1. Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung sowie der Anschlussberufung wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 05.02.2018, Az. 1 O 458/16, teilweise abgeändert:

a. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58.802,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 zu zahlen.

b. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Aufwendungen, die ihr aufgrund des tödlichen Unfalls ihres Versicherten ... vom 21.01.2013 künftig entstehen werden, auf der Grundlage eines Haftungsanteils von zwei Dritteln bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu erstatten.

c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.