BSG - Beschluss vom 06.07.2017
B 13 R 143/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3143/16
SG Stuttgart, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 850/13

Rücknahme eines AltersrentenbescheidsVerfahrensrügeGrundsatzrügeGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen B 13 R 143/17 B

DRsp Nr. 2017/13811

Rücknahme eines Altersrentenbescheids Verfahrensrüge Grundsatzrüge Genügen der Darlegungspflicht

1. Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. 2. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. 3. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 4. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Klägers darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3;

Gründe: