BSG - Urteil vom 15.02.1989
12 RK 3/88
Normen:
SGB X § 66 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 44 ; KO § 14 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e; AFG § 141n Abs. 1 S. 1; SGG § 131 Abs. 3, § 75 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 64, 289
KTS 1990, 340
NJW 1990, 2708

Rücknahme eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 44 SGB X, Anwendung des § 14 Abs. 1 KO auf Massegläubiger, Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 141n Abs. 1 S. 1 AFG durch Einzugsstelle

BSG, Urteil vom 15.02.1989 - Aktenzeichen 12 RK 3/88

DRsp Nr. 1999/6814

Rücknahme eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 44 SGB X, Anwendung des § 14 Abs. 1 KO auf Massegläubiger, Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 141n Abs. 1 S. 1 AFG durch Einzugsstelle

1. Die Rücknahme eines wegen einer Beitragsforderung erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch die Einzugsstelle ist nach § 44 SGB X zu prüfen, wenn der Vollstreckungsschuldner nachträglich geltend macht, die Vollstreckung habe gegen das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung im Konkurs verstoßen und schon vor der Vollstreckung habe sich Masseunzulänglichkeit herausgestellt.2. Das Gericht, das die Einzugsstelle zum Erlaß eines neuen Bescheides verurteilt, weil sie eine Prüfung der Rücknahme verweigert, hat die Rechtsfragen, auf die es nach seiner Rechtsauffassung ankommt, grundsätzlich nicht nur zu erörtern, sondern zu entscheiden.3. Auf Massegläubiger i.S. des § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KO findet § 14 Abs. 1 KO grundsätzlich keine Anwendung.4. Die in § 141 n Abs. 1 Satz 1 AFG vorgesehene Befugnis der Einzugsstelle, einen Antrag beim Arbeitsamt zu stellen ist dahingehend zu verstehen, daß die Einzugsstelle, um als Behörde den Zweck des Gesetzes möglichst zu verwirklichen, in der Regel auch verpflichtet ist, den Antrag zu stellen, und daß sie davon nur unter besonderen Umständen absehen darf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: