Wenn ein Verwaltungsakt nur irgendwie fehlerhaft war, so ist er nicht schon dann nach § 44SGB X zurückzunehmen. Es kommt entscheidend und allein darauf an, ob er vom materiellen Ergebnis her berechtigt war. Dies ist auch im Falle eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides anzunehmen, der nach §§ 45, 50SGB X zu beurteilen ist, aber keine Ermessensausübung enthält. Wenn die Aufhebung und Rückforderung vom materiellen Ergebnis her berechtigt waren, so hat er Bestand. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]