LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.05.2019
1 Sa 418/18
Normen:
BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1288/17

Rücksichtnahmepflichten im ArbeitsverhältnisVerhaltensbedingte KündigungKein Verschulden bei akuter Psychose

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 418/18

DRsp Nr. 2019/13622

Rücksichtnahmepflichten im ArbeitsverhältnisVerhaltensbedingte Kündigung Kein Verschulden bei akuter Psychose

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt haben. Dies ist nicht der Fall, wenn ihm wegen einer akuten Psychose die Steuerungsfähigkeit fehlt. Trägt der Arbeitnehmer dies glaubhaft vor, muss der Arbeitgeber einen gegenteiligen Sachverhalt beweisen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. August 2018, Az.: 1 Ca 1288/17, teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten gemäß Schreiben vom 11. August 2017, noch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 28. September 2017, noch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16. Oktober 2017 aufgelöst worden ist.

2.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2.