BSG - Urteil vom 26.07.2023
B 5 R 18/21 R
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 4a;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 246/19
LSG Hessen, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 188/20

Rücküberweisung einer über den Tod der Berechtigten hinaus gezahlten Witwenrente; Kenntnis des Trägers der Rentenversicherung von der Überzahlung

BSG, Urteil vom 26.07.2023 - Aktenzeichen B 5 R 18/21 R

DRsp Nr. 2024/284

Rücküberweisung einer über den Tod der Berechtigten hinaus gezahlten Witwenrente; Kenntnis des Trägers der Rentenversicherung von der Überzahlung

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 4a;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rücküberweisung einer über den Tod der Berechtigten hinaus gezahlten Witwenrente.

Die Klägerin leistete an die am 15.10.2009 verstorbene Rentenberechtigte neben einer Altersrente auch eine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns. Beide Renten wurden im Auftrag der Klägerin durch den Renten Service der Deutschen Post AG (im Folgenden: Renten Service) auf ein von der Beklagten geführtes Konto monatlich überwiesen. Die Beklagte erlangte bereits am 22.10.2009 Kenntnis vom Sterbefall. Der Renten Service erhielt die Information durch die Tochter der Verstorbenen unter Angabe der für die Altersrente maßgeblichen Versicherungsnummer und zusammen mit der Sterbeurkunde (Schreiben vom 5.11.2009). Mit Schreiben vom 18.11.2009, eingegangen bei der Beklagten am selben Tag, forderte der Renten Service die überzahlte Altersrente zurück. Deren Rücküberweisung erfolgte am 20.11.2009.