Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Eine aufgrund der zwischenzeitlich erklärten Klagerücknahme rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 -
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