OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.04.2019
12 E 1036/17
Normen:
SGB VIII § 34; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4249/17

Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Fehlende hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 12 E 1036/17

DRsp Nr. 2020/8377

Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Fehlende hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 34; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Eine aufgrund der zwischenzeitlich erklärten Klagerücknahme rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.