BVerwG - Beschluss vom 28.05.2020
5 BN 4.19
Normen:
KitaG Bbg § 17 Abs. 3 S. 2; SGB X § 39; SGB X § 31; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 22.17

Rückwirkende Wirkung des Einvernehmens durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Kostenbeitragssatzung für Kita-Gebühren in Form des Verwaltungsaktes auch für die Vergangenheit; Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision

BVerwG, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 5 BN 4.19

DRsp Nr. 2020/10961

Rückwirkende Wirkung des Einvernehmens durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Kostenbeitragssatzung für Kita-Gebühren in Form des Verwaltungsaktes auch für die Vergangenheit; Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision

Eine Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung aufgrund einer vermeintlichen Verletzung von Bundes(verfassungs-)recht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht kommt schon dann nicht in Betracht, wenn lediglich der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundes(verfassungs-)recht angezweifelt wird. Fragen, die nur auf die Vereinbarkeit einer bestimmten Auslegung des Landesrechts mit angeführten bundes(verfassungs-)rechtlichen Regelungen zielen, genügen den speziellen Darlegungsanforderungen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung von Landesrecht nicht; es ist vielmehr insbesondere substantiiert darzutun, dass die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundes(verfassungs-)rechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Mai 2019 wird zurückgewiesen.