LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2019
8 Sa 8/18
Normen:
BeamtStG § 22; SBG § 6; TV-DiplVw-TgDRV § 17;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 393
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 374/17

Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Wechsel eines Beamten zu einem anderen nicht der Tarifgemeinschaft angehörenden Dienstherrn

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 8/18

DRsp Nr. 2019/6940

Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Wechsel eines Beamten zu einem anderen nicht der Tarifgemeinschaft angehörenden Dienstherrn

Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis beim vormaligen Arbeitgeber löst eine Verpflichtung zur Rückzahlung eines Teils der Studienvergütung nach § 17 Abs. 1 b TV DiplVw-TgDRV nicht aus. Da § 17 Abs. 1 b TV DiplVw-TgDRV lediglich an das "Verlassen" des Verbandsmitglieds der TgDRV anknüpft, kann die dort geregelte Rückzahlungsverpflichtung auch durch den Wechsel eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn begründet werden, wenn dieser nicht Mitglied der TgDRV ist und die weiteren Voraussetzungen der Norm vorliegen. Beamtenrechtliche Grundsätze stehen der Rückzahlungsverpflichtung nicht entgegen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14.12.2017 - Az.: 6 Ca 374/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BeamtStG § 22; SBG § 6; TV-DiplVw-TgDRV § 17;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung eines Teils der an die Beklagte geleisteten Studienvergütung.