BSG - Beschluss vom 29.06.2017
B 10 EG 22/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 1 Abs. 8;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 EG 57/15
SG München, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 EG 38/15

Rückzahlung von ElterngeldGrundsatzrügeKlärungsbedürftige RechtsfrageBreitenwirkung

BSG, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 22/16 B

DRsp Nr. 2017/10110

Rückzahlung von Elterngeld Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage Breitenwirkung

1. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. 2. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher u.a. mit Wortlaut, Kontext und ggf. der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes, der angegriffenen Entscheidung sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen. 3. Die für eine grundsätzliche Bedeutung erforderliche Breitenwirkung im Sinne einer fallübergreifenden Relevanz ist hinreichend substantiiert dargelegt, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender, gleich gelagerter Prozesse ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.