BGH - Urteil vom 15.05.2018
XI ZR 508/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 495 Abs. 1; EGBGB § 38 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 83/15
SchlHOLG, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 229/15

Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen und von einem Bearbeitungsentgelt nach Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen

BGH, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen XI ZR 508/16

DRsp Nr. 2018/8833

Rückzahlung von "Vorfälligkeitsentschädigungen" und von einem Bearbeitungsentgelt nach Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen

Es besteht keine tatsächliche Vermutung des Inhalts, löse der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" ab, sei nach Ablauf von sechs Monaten das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. September 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 495 Abs. 1; EGBGB § 38 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung von "Vorfälligkeitsentschädigungen" und von einem Bearbeitungsentgelt nach Widerruf ihrer auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen in Anspruch.

Die Parteien schlossen im Mai 2007 zwei Darlehensverträge über 25.000 € und über 47.200 €. Die Beklagte belehrte die Kläger nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 ff.) fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht.