BAG - Urteil vom 01.03.2022
9 AZR 260/21
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; Fortbildungsvertrag v. 10.02.2019 § 3 Nr. (2) u. (3);
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 51
ArbRB 2022, 166
AuR 2022, 330
BB 2022, 1203
DB 2022, 1520
DStR 2022, 1673
EzA-SD 2022, 6
NJW 2022, 2218
NZA 2022, 786
NZA-RR 2022, 385
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 412/20
ArbG Würzburg, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 220/20

Rückzahlungsklausel aus Fortbildungsvertrag als Allgemeine GeschäftsbedingungGrundsätzliche Zulässigkeit einer Rückzahlungsklausel für den Fall einer vorzeitigen EigenkündigungKeine Rückzahlungsverpflichtung bei fehlendem Interesse des Arbeitgebers am Fortbestehen des ArbeitsverhältnissesKeine Rückzahlungsverpflichtung bei Eigenkündigung wegen unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 260/21

DRsp Nr. 2022/6791

Rückzahlungsklausel aus Fortbildungsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung Grundsätzliche Zulässigkeit einer Rückzahlungsklausel für den Fall einer vorzeitigen Eigenkündigung Keine Rückzahlungsverpflichtung bei fehlendem Interesse des Arbeitgebers am Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses Keine Rückzahlungsverpflichtung bei Eigenkündigung wegen unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit

Orientierungssätze: 1. Rückzahlungsklauseln, durch die ein Arbeitnehmer im Falle einer selbst veranlassten vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung beteiligt wird, sind grundsätzlich zulässig (Rn. 21). 2. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten darf nicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist geknüpft werden. Eine Rückzahlungsklausel muss Fälle, in denen der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat, ausklammern (Rn. 21).