LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.03.2019
5 Sa 287/18
Normen:
BGB § 13; BGB § 14; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 106/18

Rückzahlungsklausel mit Einmalbedingungen als VerbrauchervertragZulässige Rückzahlungsklausel bei konkreter Gestaltungsfreiheit des VerwendungsgegnersUnangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch eine RückzahlungsklauselTransparenzgebot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 287/18

DRsp Nr. 2019/7956

Rückzahlungsklausel mit Einmalbedingungen als Verbrauchervertrag Zulässige Rückzahlungsklausel bei konkreter Gestaltungsfreiheit des Verwendungsgegners Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch eine Rückzahlungsklausel Transparenzgebot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer, der nach einer Eigenkündigung dem Arbeitgeber Fortbildungskosten zurückzahlen soll, stattdessen den Oldtimer des Geschäftsführers zu restaurieren, verdoppelt sich nicht seine Schuld, wenn er die Arbeiten am Oldtimer einstellt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17. Mai 2018, Az. 5 Ca 106/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 13; BGB § 14; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten sowie über Schadensersatzansprüche der Klägerin.

1. 2. 3. 1. 2. 3.