OLG Hamburg - Urteil vom 28.03.2019
3 U 66/15
Normen:
AMG § 67 Abs. 7 S. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 389
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 487/14

Rufschädigung einer MarkeParallelimport und Parallelvertrieb von ArzneimittelnAnspruch auf Erstattung von Abmahnkosten

OLG Hamburg, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 3 U 66/15

DRsp Nr. 2019/7925

Rufschädigung einer Marke Parallelimport und Parallelvertrieb von Arzneimitteln Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten

1. Enthält die Zulassung eines Arzneimittels Bedingungen und Einschränkungen hinsichtlich der sicheren und wirksamen Anwendung des Arzneimittels (hier: Einrichtung eines kontrollierten Distributionssystems, durch das sichergestellt werden soll, dass alle Ärzte vor einer beabsichtigten Verschreibung des Mittels ein "Verordner-Kit" mit Informationen über das Mittel und Patienteninformationen mit Warnhinweisen erhalten, sowie die Implementation eines Registers, mit dem Anwendungsdaten gewonnen werden sollen), dann muss auch der Parallelvertreiber des Mittels diese Zulassungsbedingungen selbst einhalten, um nicht gegen § 21 AMG zu verstoßen. Das ist nicht schon dadurch gewährleistet, dass der Originator für seinen Vertrieb die von der Zulassung geforderten Maßnahmen ergreift. 2. Dem - auch ausschließlichen - Lizenznehmer von Markenrechten eines Dritten stehen wegen einer Markenverletzung gegen den Verletzer keine eigenen Schadensersatzansprüche zu, weshalb er - auch als Prozessstandschafter - weder solche Schadensersatzansprüche noch die der Vorbereitung der Schadensberechnung dienenden Auskunfts- und/oder Rechnungslegungsansprüche erfolgreich geltend machen kann (Anschluss an BGH, GRUR 2007, 877, Rn. 32 f. - Windsor Estate).