LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.03.2019
17 Sa 52/18
Normen:
StGB § 185; StGB § 186; StGB § 187; StGB § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 267
BB 2019, 2364
BB 2020, 18
EzA-SD 2019, 3
LAGE BGB 2002 § 626 Nr. 83
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 1481/18

Rufschädigung eines Arbeitskollegen als Grund für eine fristlose Kündigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 52/18

DRsp Nr. 2019/10086

Rufschädigung eines Arbeitskollegen als Grund für eine fristlose Kündigung

Verbreitet eine Arbeitnehmerin eine unzutreffende Behauptung, die geeignet ist, den Ruf eines Kollegen erheblich zu beeinträchtigen (hier: die unzutreffende Behauptung, der Kollege sei wegen Vergewaltigung verurteilt worden) per WhatsApp an eine andere Kollegin, kann dies einen Grund darstellen, der den Arbeitgeber auch zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Stuttgart (24 Ca 1481/18) vom 10.04.2018 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StGB § 185; StGB § 186; StGB § 187; StGB § 11 Abs. 3;

Tatbestand

Die am 6. Oktober 1987 geborene Klägerin wurde zum 15. Februar 2018 (Donnerstag) von der Beklagten als kaufmännische Angestellte eingestellt. Die Parteien vereinbarten einen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 2.100 € und eine Probezeit von 6 Monaten, innerhalb derer das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen beendet werden können soll.