BSG - Urteil vom 21.09.1995
11 RAr 41/95
Normen:
AFG § 117 Abs. 2 § 117 Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 S. 2 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 76, 294
MDR 1996, 833
NWB 1996, F. 1, 103
NZA 1997, 680
NZA-RR 1996, 308
SozR 3-4100 § 117 Nr. 12
SozR-3 4100 § 117 Nr. 12
AuA 1996, 400
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.08.1994

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG

BSG, Urteil vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 11 RAr 41/95

DRsp Nr. 1996/20553

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG

Voraussetzung für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG ist das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Abfindung in ursächlichem Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht. Deshalb sind vom Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG Fälle nicht ausgenommen, in denen die Abfindung auch bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist angefallen wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 2 § 117 Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 S. 2 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 2. Juli bis 21. August 1991.

Der am 17. Januar 1954 geborene Kläger war seit 1978 als Bürovorsteher in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt. Seine Arbeitgeber kündigten ihm im März 1991 - unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Vierteljahresschluß - zum 30. September 1991. Nachdem er vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben hatte, kam es zu einer vergleichsweisen Einigung mit folgendem Inhalt: