LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.08.1995
L 12 Ar 1387/94
Normen:
AFG § 117 Abs. 2 S. 3 § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 119 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 17.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 12/9 Ar 1561/93

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen Sperrzeit und Abfindungszahlung bei drastischem Personalabbau über einen längeren Zeitraum

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.1995 - Aktenzeichen L 12 Ar 1387/94

DRsp Nr. 2006/25399

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen Sperrzeit und Abfindungszahlung bei drastischem Personalabbau über einen längeren Zeitraum

Ein wichtiger Grund iS der Sperrzeitregelung kann nur angenommen werden, wenn bei einem größeren Betrieb, in einer krisenhaften Situation der Zwang zu einem drastischen und kurzfristig durchzuführenden Personalabbau bestanden hat, um den Betrieb und damit auch Arbeitsplätze zu erhalten. Zusätzlich sind Anhaltspunkte dafür erforderlich, daß der Arbeitnehmer durch sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb einem anderen Mitarbeiter die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit erspart. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 2 S. 3 § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 119 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 17.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 12/9 Ar 1561/93