BSG - Urteil vom 14.12.1995
2 RU 41/94
Normen:
BGB § 616 ; RVO § 560 Abs. 1 S. 2 § 545 ; SGB IV § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 77, 169
DStR 1996, 1338
NZS 1996, 343
SozR 3-2200 § 560 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Bremen vom 14.07.1994,

Ruhen des Verletztengeldes eines freiwillig unfallversicherten GmbH-Geschäftsführers beim Bezug von Geschäftsführerentgelt

BSG, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 2 RU 41/94

DRsp Nr. 1996/20526

Ruhen des Verletztengeldes eines freiwillig unfallversicherten GmbH-Geschäftsführers beim Bezug von Geschäftsführerentgelt

Bei einem freiwillig unfallversicherten GmbH-Geschäftsführers ruht das Verletztengeld , soweit er das Geschäftsführerentgelt weiterbezieht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 616 ; RVO § 560 Abs. 1 S. 2 § 545 ; SGB IV § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten sind Ansprüche auf Rückforderung, Erstattung und Zahlung von Verletztengeld streitig.

Der Kläger war nach dem Anstellungsvertrag vom 1. März 1991 Geschäftsführer der Tischlerei und Innenausbau L. GmbH, die er zusammen mit seiner Ehefrau im Januar 1991 gegründet hatte, wobei der Kläger eine Stammeinlage von 45.000,- DM und seine Ehefrau eine solche von 5.000,- DM übernahmen. Nach § 5 des Anstellungsvertrages erhielt er als Geschäftsführer ein jeweils am Monatsende zu zahlendes festes Monatsgehalt von 9.000,- DM brutto.

Der Kläger war bei der Beklagten bereits seit dem Jahre 1987 als Inhaber der Firma Tischlerei und Innenausbau L. freiwillig mit einer Versicherungssumme von 28.800,- DM gegen Arbeitsunfälle versichert.