BVerwG - Urteil vom 07.10.2020
2 C 5.20
Normen:
SVG § 55b Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 11220/19

Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus einer zwischenstaatlichen Verwendung

BVerwG, Urteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 2 C 5.20

DRsp Nr. 2021/2970

Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus einer zwischenstaatlichen Verwendung

Tenor

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2020 dahingehend geändert, dass die erneute Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 12. Februar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen hat.

Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Normenkette:

SVG § 55b Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Aufhebung von Bescheiden, mit denen die Beklagte das Ruhen eines Teils seines Ruhegehalts wegen Versorgungsleistungen aus einer zwischenstaatlichen Verwendung festgestellt hat.

Der im Jahr 1945 geborene Kläger ist Soldat im Ruhestand. Während seiner aktiven Dienstzeit war er von Dezember 1987 bis März 1991 in einer Einrichtung der NATO (NAMSA) tätig. Er war hierfür von der Beklagten beurlaubt und erhielt von der NATO als Versorgung Kapitalbeträge in Höhe von umgerechnet 30 582,63 €.

Die Beklagte versetzte den Kläger mit Ablauf des 30. September 2003 in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 19. Januar 2004 stellte sie fest, dass die Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 1. Oktober 2003 in Höhe von monatlich 250,77 € ruhen.