Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.07.2020 -
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
I.
Der Kläger macht restliche Vergütungsansprüche in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns geltend.
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