LAG Köln - Beschluss vom 30.09.2020
9 Ta 117/20
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4158/19

Sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Klage auf Zahlung der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Vergütung und dem sie übersteigenden gesetzlichen MindestlohnRechtsfolgen der Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als freies Dienstverhältnis durch die Zivilgerichte

LAG Köln, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 9 Ta 117/20

DRsp Nr. 2020/15405

Sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Klage auf Zahlung der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Vergütung und dem sie übersteigenden gesetzlichen Mindestlohn Rechtsfolgen der Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als freies Dienstverhältnis durch die Zivilgerichte

Für eine Klage, die auf die Differenz zwischen einer vertraglich vereinbarten Vergütung und dem sie übersteigenden gesetzlichen Mindestlohn gerichtet ist, sind die Gerichte für Arbeitssachen auch dann zuständig, wenn ein Landgericht das Vertragsverhältnis der Parteien in einem vorangegangenen Rechtsstreit der Parteien in einem Urteil als freies Dienstverhältnis qualifiziert und eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers ausdrücklich verneint hat. Denn es handelt sich bei der Differenzklage um einen sog. Sic-non-Fall, bei dem die bloße Rechtsansicht des Klägers, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.07.2020 - 1 Ca 4158/19 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht restliche Vergütungsansprüche in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns geltend.