LAG Thüringen - Urteil vom 18.11.2020
6 Sa 288/19
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2776/15

Sachlicher Befristungsgrund gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfGDarlegungslast des Arbeitgebers für den Sachgrund bei einer Befristung des Arbeitsvertrags

LAG Thüringen, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 288/19

DRsp Nr. 2021/18597

Sachlicher Befristungsgrund gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG Darlegungslast des Arbeitgebers für den Sachgrund bei einer Befristung des Arbeitsvertrags

1. Ein sachlicher Grund für einen befristeten Arbeitsvertrag kann vorliegen, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies kann sowohl ein vorübergehender Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers sein als auch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird. 2. Den Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines sachlichen Grunds i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Geht es um einen nur vorübergehenden Mehrbedarf zur Bewältigung eines Zusatzprojekts, muss der Arbeitgeber Einzelheiten zur Personalbemessung vortragen, die das Gericht nachvollziehen kann. Allein die Verwaltung von nationalen und europäischen Förderprogrammen lässt aus sich heraus noch nicht auf einen nur vorübergehenden Mehrbedarf an Personal schließen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt 15.07.2016 - 8 Ca 2776/15 - wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits (Berufung und Revision) trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: