BGH - Urteil vom 05.07.2019
V ZR 108/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 906 Abs. 2 S. 2; StGB § 308 Abs. 1; StG § 308 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 390/16
OLG Köln, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 15/17

Sachschaden beim Aufbereiten von Bauschutt durch eine nicht erkannte Bombe aus dem 2. Weltkrieg; Verkehrssicherungspflicht eines Recyclingunternehmens bei der Aufbereitung von Bauschutt

BGH, Urteil vom 05.07.2019 - Aktenzeichen V ZR 108/18

DRsp Nr. 2019/17889

Sachschaden beim Aufbereiten von Bauschutt durch eine nicht erkannte Bombe aus dem 2. Weltkrieg; Verkehrssicherungspflicht eines Recyclingunternehmens bei der Aufbereitung von Bauschutt

Ein Grundstückseigentümer haftet nicht für Schäden, die durch die Explosition bei der Beseitigung einer auf seinem Grundstück gefundenen Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg resultieren. Solche Beeinträchtigungen gehören nicht zu den Konfliktlagen, die mit dem Instrument des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs sachgerecht bewältigt werden können. Die entsprechende Anwendung der in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmten - verschuldensunabhängigen - Haftung des Eigentümers oder des Besitzers des beeinträchtigenden Grundstücks auf solche Beeinträchtigungen überschritte die Grenzen richterlicher Gestaltungsmacht.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 906 Abs. 2 S. 2; StGB § 308 Abs. 1; StG § 308 Abs. 6;

Tatbestand