BGH - Urteil vom 10.11.2022
III ZR 36/22
Normen:
WpPG a.F. § 5 Abs. 2; WpPG a.F. § 5 Abs. 4; WpPG a.F. § 21 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 831; BGB § 830 Abs. 2; StGB § 27; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 264/18
OLG Frankfurt/Main, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 68/21

Schadenersatzbegehren gegen eine Wertpapierhandelsbank unter dem Vorwurf der Fehlerhaftigkeit eines Börsenprospekts und ihrer Beteiligung an einer Marktmanipulation im Zusammenhang mit dem Börsengang einer schwedischen Aktiengesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse

BGH, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen III ZR 36/22

DRsp Nr. 2023/162

Schadenersatzbegehren gegen eine Wertpapierhandelsbank unter dem Vorwurf der Fehlerhaftigkeit eines Börsenprospekts und ihrer Beteiligung an einer Marktmanipulation im Zusammenhang mit dem Börsengang einer schwedischen Aktiengesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse

1. Grundsätzliche Bedeutung, bei der der Einzelrichter die Sache gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen muss, haben auch die Fälle der sogenannten Innendivergenz, das heißt die Fälle, in denen innerhalb eines Spruchkörpers unterschiedliche Auffassungen über die Beurteilung der Sach- oder Rechtslage bestehen. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist (zunächst) im Wege der Vorlage gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und nicht durch die Zulassung der Revision herbeizuführen, soweit die Divergenz innerhalb des Berufungssenats nach der Übertragung der Sache an den Einzelrichter entstanden war.2. Liegt insoweit Willkür vor, ist der entsprechende Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters von Amts wegen zu berücksichtigen; einer Besetzungsrüge bedarf es insofern nicht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2022 aufgehoben.