BGH - Urteil vom 01.12.2022
III ZR 229/21
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 249/20
OLG München, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 5553/20

Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage; Subjektive Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

BGH, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen III ZR 229/21

DRsp Nr. 2023/1980

Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage; Subjektive Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

Soweit es für die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns im Allgemeinen genügt, dass der Geschädigte die tatsächlichen Umstände kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, die eine schuldhafte Pflichtverletzung als naheliegend und damit eine Schadensersatzklage - und sei es auch nur als Feststellungsklage - als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass ihm ihre Erhebung zugemutet werden kann, ist im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung oder -auskunft der Umstand, dass der Geschädigte den ihm überreichten Emissionsprospekt zeitnah nach Zeichnung der Kapitalanlage gelesen hat, nicht unbeachtlich. Denn je nach Art und Umfang der Lektüre eines Prospekts kann der Rückschluss auf eine Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers von dem Prospektinhalt gerechtfertigt sein.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 3. Zivilsenat - vom 23. Februar 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand