BAG - Urteil vom 07.06.2018
8 AZR 96/17
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 2 S. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 307 ff.; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 146
ArbRB 2018, 361
AuR 2019, 91
BB 2018, 2675
DStR 2018, 1927
EzA BGB 2002 § 241 Nr. 7
EzA-SD 2018, 6
EzA-SD 2018, 7
NZA 2019, 44
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 30 vom 07.06.2018
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 223/15
LAG Baden-Württemberg, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 51/16
LAG Baden-Württemberg, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 51/16

Schadensersatz - Arbeitnehmerhaftung - Ausschlussfrist - Fristbeginn - FälligkeitReichweite und Umfang der Schutz- und Rücksichtnahmepflichten beider Vertragspartner des ArbeitsverhältnissesVorrangige Inanspruchnahme des Drittschädigers durch den Arbeitgeber vor Inanspruchnahme des mitverantwortlichen Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 96/17

DRsp Nr. 2018/8279

Schadensersatz - Arbeitnehmerhaftung - Ausschlussfrist - Fristbeginn - Fälligkeit Reichweite und Umfang der Schutz- und Rücksichtnahmepflichten beider Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses Vorrangige Inanspruchnahme des Drittschädigers durch den Arbeitgeber vor Inanspruchnahme des mitverantwortlichen Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Nach § 241 Abs. 2 BGB sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des jeweiligen Vertragspartners so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer (vgl. Rn. 29). 2. Danach kann der Arbeitgeber bei einer Schädigung durch einen Dritten grundsätzlich verpflichtet sein, vorrangig diesen in Anspruch zu nehmen, bevor er Ansprüche gegenüber dem mitverantwortlichen Arbeitnehmer geltend macht. Dies setzt allerdings voraus, dass es dem geschädigten Arbeitgeber bei klarer Rechtslage ohne weiteres möglich ist, den eigentlichen Schädiger mit rechtlichem und wirtschaftlichem Erfolg in Anspruch zu nehmen (vgl. Rn. 29).