BAG - Urteil vom 11.07.1975
5 AZR 273/74
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 4 ; BGB § 364 Abs. 1 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 61 ArbGG 1953 Zwangsvollstreckung
DB 1976, 59
SAE 1976, 270
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.02.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 704/73

Schadensersatz: Annahme einer Leistung an Erfüllungs Statt

BAG, Urteil vom 11.07.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 273/74

DRsp Nr. 2007/24683

Schadensersatz: Annahme einer Leistung an Erfüllungs Statt

»1. Ist ein Schuldner zur Vornahme einer Handlung und zugleich gemäß § 61 Abs. 4 ArbGG zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt worden für den Fall, daß er die Handlung nicht innerhalb der im Urteil gesetzten Frist erfüllt, so kann der Gläubiger auch noch nach Ablauf der Frist die ursprünglich geschuldete Leistung an Erfüllungs Statt annehmen; mit der Annahme verliert er den Anspruch auf die ihm zugesprochene Entschädigung (Bestätigung von BAGE 5, 75 = AP Nr. 22 zu § 61 ArbGG 1953). Dies setzt jedoch voraus, daß der Gläubiger seinen Annahmewillen deutlich zum Ausdruck bringt. 2. Besteht die vorzunehmende Handlung in der Erteilung einer Auskunft, so ist eine den Anspruch auf die Entschädigung tilgende Annahme an Erfüllungs Statt nicht bereits darin zu erblicken, daß der Gläubiger die verspätet erteilte Auskunft in seinen Geschäftsunterlagen verbucht.«

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 4 ; BGB § 364 Abs. 1 ; ZPO § 767 ;

Hinweise:

Anmerkungen: Kuchinke, SAE 1976, 272; Walchshöfer, AP Nr. 3 zu § 61 ArbGG 1953 Zwangsvollstreckung

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 05.02.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 704/73
Fundstellen
AP Nr. 3 zu § 61 ArbGG 1953 Zwangsvollstreckung
DB 1976, 59
SAE 1976, 270