OLG Köln - Urteil vom 05.09.2019
24 U 102/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 652;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 410/17

Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie

OLG Köln, Urteil vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 24 U 102/19

DRsp Nr. 2020/16849

Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 1. Februar 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 410/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu gleichen Teilen 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2017 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger 1.975,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2017 zu zahlen.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 1. Februar 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 410/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kläger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 652;

Gründe

I.

1. 2.