OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.2019
I-21 U 96/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2020, 491
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 20.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 261/16

Schadensersatz nach der Herstellung und dem Einbau von ArbeitszimmermöbelnStarke AusdünstungenBeweis der Mangelhaftigkeit einer Werkleistung durch Zeugenvernehmung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen I-21 U 96/18

DRsp Nr. 2019/12531

Schadensersatz nach der Herstellung und dem Einbau von Arbeitszimmermöbeln Starke Ausdünstungen Beweis der Mangelhaftigkeit einer Werkleistung durch Zeugenvernehmung

1. Der Besteller hat gegen den mit der Herstellung und dem Einbau von Arbeitszimmermöbeln beauftragten Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB, wenn die Möbel nach einem Zeitraum von über drei Monaten nach dem Einbau noch so starke Ausdünstungen verursachen, dass diese deutlich wahrnehmbar sind und zu Reizungen von Augen, Schleimhäuten und Atemwegen führen.2. Für die Sollbeschaffenheit des Werks kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob in der untersuchten Raumluft Werte festgestellt wurden, bei denen nach den geltenden Richtlinien von einer Gesundheitsgefahr auszugehen wäre. Entscheidend ist, ob die vorhandenen Ausdünstungen negativ wahrnehmbar sind und die Nutzbarkeit der hergestellten Möbel beeinträchtigen.3. Der Beweis der Mangelhaftigkeit der Werkleistung wegen von den Möbeln ausgehender Belastungen kann auch durch Vernehmung von Zeugen erbracht werden.

Tenor

Die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20.08.2018 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Im Verhältnis zu den Streithelfern findet eine Kostenerstattung nicht statt.