OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.04.2019
11 U 157/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 47/17

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem MietwagenReichweite einer vertraglichen HaftungsbefreiungKeine unbegrenzte Geltung eines Vollkaskoversicherungsschutzes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 11 U 157/18

DRsp Nr. 2019/9382

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem Mietwagen Reichweite einer vertraglichen Haftungsbefreiung Keine unbegrenzte Geltung eines Vollkaskoversicherungsschutzes

1. Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art einer Vollkaskoversicherung entspricht die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem einer Fahrzeugvollversicherung eines eigenen Fahrzeugs des Versicherten.2. Ein Vollkasko-Versicherungsschutz gilt prinzipiell für niemand unbeschränkt.

1. Beide Prozessparteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 17.08.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 47/17 - i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 17.09.2018 aus den nachfolgend dargestellten Gründen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

2. Für die Beklagten besteht Gelegenheit, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses äußern. Ihnen bleibt anheimgestellt, ihr Rechtsmittel - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.