OLG Hamburg - Beschluss vom 21.02.2019
7 U 9/17
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BauFordSG § 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 92/14

Schadensersatz wegen behaupteter zweckwidriger Verwendung von BaugeldKausalität eines Schadens (vorliegend verneint)Hypothetische Anfechtbarkeit von Zahlungen

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 7 U 9/17

DRsp Nr. 2022/16482

Schadensersatz wegen behaupteter zweckwidriger Verwendung von Baugeld Kausalität eines Schadens (vorliegend verneint) Hypothetische Anfechtbarkeit von Zahlungen

Ein Schaden wegen behaupteter zweckwidriger Verwendung von Baugeld entfällt, wenn Zahlungen hypothetisch insolvenzrechtlich anfechtbar sind.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.12.2016, Aktenzeichen 321 O 92/14, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Der Streitwert wird auf € 89.254,14 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BauFordSG § 1;

Gründe:

Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.