OLG Hamburg - Urteil vom 02.05.2019
3 U 182/17
Normen:
BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 412 HKO 58/17

Schadensersatz wegen der Arrestierung eines Schiffs in MarokkoParteifähigkeit einer auf den Marshall Islands registrierten Schifffahrtsgesellschaft mit Verwaltungssitz in GriechenlandAnwendbares RechtVerstoß gegen den deutschen ordre public

OLG Hamburg, Urteil vom 02.05.2019 - Aktenzeichen 3 U 182/17

DRsp Nr. 2019/12514

Schadensersatz wegen der Arrestierung eines Schiffs in Marokko Parteifähigkeit einer auf den Marshall Islands registrierten Schifffahrtsgesellschaft mit Verwaltungssitz in Griechenland Anwendbares Recht Verstoß gegen den deutschen ordre public

1. Eine auf den Marshall Islands registrierte Schifffahrtsgesellschaft mit Verwaltungssitz in Griechenland kann auf der Grundlage der anwendbaren Sitztheorie und des danach grundsätzlich anwendbaren griechischen Rechts in Deutschland parteifähig sein, weil die Rechtsfähigkeit ausländischer Schiffseigner- und Schiffsmanagergesellschaften nach griechischem Recht u.a. dann dem Recht des Staates folgt, in dem sie ihren registrierten Sitz (hier: Marshall Islands) haben, wenn diese Gesellschaften zwar Eigner eines Schiffes unter ausländischer Flagge sind, das Schiff aber durch eine Gesellschaft verwaltet wird, die ein Büro oder eine Niederlassung in Griechenland hat (im Streitfall bejaht).