OLG Dresden - Urteil vom 19.05.2020
4 U 2660/19
Normen:
BGB § 675; BGB §§ 280 ff.;
Fundstellen:
MDR 2020, 950
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1701/18

Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem MaklervertragInterventionswirkung einer doppelten StreitverkündungBeruhen einer Arglistanfechtung des Versicherers auf einer Pflichtverletzung des Maklers

OLG Dresden, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 4 U 2660/19

DRsp Nr. 2020/8609

Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Maklervertrag Interventionswirkung einer doppelten Streitverkündung Beruhen einer Arglistanfechtung des Versicherers auf einer Pflichtverletzung des Maklers

1. Die Interventionswirkung der Streitverkündung tritt auch dann ein, wenn die Akten des Vorprozesses nicht wirksam beigezogen wurden. 2. Es spricht einiges dafür, bei einer doppelten Streitverkündung die Interventionswirkung auf das für den Streitverkündeten erkennbare Interessen des Streitverkünders zu beschränken (hier offengelassen). 3. Steht fest, dass die Arglistanfechtung des Versicherers auf einer Pflichtverletzung des Maklers beruht, kommt es für dessen Haftung im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nicht darauf an, ob er auch mit dem Vorsatz gehandelt hat, den Versicherer zu täuschen. 4. Streitet der Makler gegenüber dem Versicherungsnehmer ein eigenes Fehlverhalten ab, hat er bei einer Pflichtverletzung aus dem Maklervertrag auch die Kosten einer erfolglosen Inanspruchnahme des Versicherers zu tragen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16.10.2019, Az 9 O 1701/18 teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen sowie klarstellend wie folgt neu gefasst: