BGH - Beschluss vom 12.01.2022
VII ZR 391/21
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ZPO § 552a; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 20/20
OLG Stuttgart, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen U 1305/20

Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung eines Fahrzeugs; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig

BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen VII ZR 391/21

DRsp Nr. 2022/5452

Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung eines Fahrzeugs; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig

1. Es sind - auch hier - keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit der Richtlinie 2007/46 und der Verordnung (EG) 715/2007 (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen.